Zwei Dinge unter einem Namen
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verlangt vom Hersteller zweierlei. Erstens technische Unterlagen nach Anhang VII: Sie belegen, dass die Maschine die Anforderungen erfüllt, bleiben im Haus und werden nur vorgelegt, wenn eine Marktüberwachungsbehörde sie begründet verlangt. Zweitens eine Betriebsanleitung nach Anhang I Nr. 1.7.4: Sie geht mit jeder Maschine an den Betreiber.
Die technischen Unterlagen müssen nicht ständig als fertiger Ordner bereitliegen. Sie müssen aber innerhalb angemessener Zeit zusammengestellt werden können – von der Person, die in der Konformitätserklärung dafür benannt ist. Aufzubewahren sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Tag der Herstellung, bei Serien nach der Herstellung des letzten Exemplars.
- Allgemeine Beschreibung der Maschine und Übersichtszeichnung, Schaltpläne der Steuerkreise
- Detailzeichnungen, Berechnungen, Versuchsergebnisse und Bescheinigungen, soweit für den Nachweis nötig
- Unterlagen über die Risikobeurteilung: geltende Anforderungen, getroffene Schutzmaßnahmen, verbleibende Restrisiken
- Angewandte Normen und technische Spezifikationen, Prüfberichte
- Ein Exemplar der Betriebsanleitung und eine Kopie der EG-Konformitätserklärung
- Erklärungen und Anleitungen zugekaufter Maschinen und unvollständiger Maschinen