Ratgeber

Betriebsanleitung für Maschinen: was drinstehen muss

Eine Maschine ohne Betriebsanleitung ist rechtlich nicht fertig. Was in der Anleitung stehen muss, ist kein Geschmack des Redakteurs, sondern steht in Anhang I Nr. 1.7.4 der Maschinenrichtlinie – Punkt für Punkt. Dieser Beitrag ordnet die Pflichtinhalte so, wie ein Leser sie braucht, und zeigt, wo sie herkommen.

Autor
Dr.-Ing. Philipp Schwittek
Lesezeit
9 Minuten
Aktualisiert
04. Oktober 2026
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Pflichtinhalte stehen in Anhang I Nr. 1.7.4.2 der Maschinenrichtlinie – eine Norm kann sie erläutern, nicht ersetzen.
  • Die Anleitung muss in der Amtssprache des Verwenderlandes vorliegen; einer Übersetzung liegt immer das Original bei.
  • Sie behandelt die bestimmungsgemäße Verwendung und die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung.
  • Warnhinweise sind das Ergebnis der Risikobeurteilung: Sie beschreiben Restrisiken, keine Konstruktionsmängel.
  • Ab dem 20. Januar 2027 lässt die Maschinenverordnung die digitale Anleitung zu – unter Bedingungen.
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Wo die Pflicht steht

Die grundlegenden Anforderungen an die Betriebsanleitung stehen in Anhang I Nr. 1.7.4 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Der Abschnitt hat drei Teile: allgemeine Grundsätze für die Abfassung, die Liste der Mindestinhalte und eine Regel für Verkaufsprospekte – sie dürfen der Anleitung in Sicherheitsfragen nicht widersprechen.

Die Anleitung gehört zu den Schutzmaßnahmen der Maschine. Sie ist die dritte und letzte Stufe: Was sich weder konstruktiv noch durch Schutzeinrichtungen beseitigen lässt, wird dem Benutzer mitgeteilt. Daraus folgt auch die Grenze der Anleitung – ein Hinweis ersetzt keine Schutzeinrichtung, die technisch möglich gewesen wäre.

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Die Pflichtinhalte – geordnet nach dem, was der Leser tut

Die Richtlinie zählt die Mindestinhalte als Liste auf. Für die Gliederung einer Anleitung ist es hilfreicher, sie nach Lebensphasen der Maschine zu ordnen. Nicht jeder Punkt trifft auf jede Maschine zu; was zutrifft, muss enthalten sein.

  • Identifikation: Name und vollständige Anschrift des Herstellers, Bezeichnung der Maschine wie auf dem Typenschild, die Konformitätserklärung oder ein Dokument mit ihrem Inhalt
  • Beschreibung: allgemeine Beschreibung, Zeichnungen und Erläuterungen für Verwendung, Wartung und Instandsetzung, Arbeitsplätze des Bedienpersonals
  • Verwendung: bestimmungsgemäße Verwendung und Warnungen vor Fehlanwendungen, die erfahrungsgemäß vorkommen
  • Transport und Aufstellung: sichere Handhabung und Lagerung mit Angabe der Massen, Montage, Anschluss, Standsicherheit, Maßnahmen gegen Lärm und Vibration bei der Installation
  • Betrieb: Inbetriebnahme, Bedienung, erforderliche Einarbeitung, Restrisiken, vom Benutzer zu treffende Schutzmaßnahmen einschließlich persönlicher Schutzausrüstung
  • Störung: Vorgehen bei Unfällen und Störungen, gefahrloses Lösen von Blockierungen
  • Instandhaltung: Einricht- und Wartungsarbeiten, vorbeugende Maßnahmen, Spezifikation der Ersatzteile, soweit sie Sicherheit und Gesundheit berühren
  • Emissionen: Angaben zum Luftschall, gegebenenfalls zu Strahlung
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Sprache: Original und Übersetzung

Jede Maschine muss von einer Betriebsanleitung in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats begleitet sein, in dem sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Die Sprachfassungen, die der Hersteller selbst geprüft hat, tragen den Vermerk „Originalbetriebsanleitung“.

Gibt es für das Verwenderland keine solche Fassung, muss eine Übersetzung geliefert werden – vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder demjenigen, der die Maschine in das Sprachgebiet einführt. Sie trägt den Vermerk „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“, und die Originalbetriebsanleitung liegt bei. Eine Ausnahme kennt die Richtlinie für Wartungsanleitungen, die sich ausschließlich an Fachpersonal des Herstellers richten: Sie dürfen in nur einer Sprache der Gemeinschaft abgefasst sein, die dieses Personal versteht.

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Restrisiken: die Brücke zur Risikobeurteilung

Die Richtlinie verlangt Angaben zu den Restrisiken, die trotz konstruktiver Maßnahmen und Schutzeinrichtungen verbleiben. Das setzt voraus, dass jemand sie ermittelt hat. Ein Warnhinweis in der Anleitung ist deshalb nie der Anfang, sondern das Ende einer Kette: Gefährdung erkannt, konstruktive Lösung geprüft, Schutzeinrichtung geprüft, Rest dokumentiert.

Für die Anleitung heißt das: Jeder Warnhinweis benennt die Art der Gefahr, die mögliche Folge und das, was der Benutzer tun muss – und er steht an der Stelle, an der die Handlung beschrieben wird, nicht gesammelt auf Seite drei. Zwanzig allgemeine Sicherheitshinweise am Anfang, die auf jede Maschine passen würden, erfüllen die Anforderung nicht besser als fünf, die zu dieser Maschine gehören.

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Lärmangaben: die Zahlen, die oft fehlen

Zu den Pflichtinhalten gehören Angaben zur Luftschallemission, und sie werden häufig vergessen, weil niemand gemessen hat. Anzugeben ist der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen, wenn er 70 dB(A) übersteigt – liegt er darunter, ist genau das anzugeben. Übersteigt er 80 dB(A), kommt der A-bewertete Schallleistungspegel der Maschine hinzu. Außerdem ist der Höchstwert des momentanen C-bewerteten Emissionsschalldruckpegels anzugeben, wenn er 63 Pa (130 dB) übersteigt.

Die Werte werden an der Maschine gemessen oder aus Messungen an einer technisch vergleichbaren Maschine abgeleitet; anzugeben sind auch die Betriebsbedingungen bei der Messung und das Messverfahren. Für handgehaltene und für mobile Maschinen verlangt die Richtlinie zusätzlich Angaben zu Vibrationen.

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Normen als Leitfaden – nicht als Ersatz

Wie man die Anforderungen in eine lesbare Anleitung übersetzt, beschreiben zwei Normen. EN ISO 20607 behandelt die Betriebsanleitung von Maschinen: Aufbau, Inhalt und Darstellung der sicherheitsbezogenen Informationen. IEC/IEEE 82079-1 gilt produktübergreifend für Nutzungsinformationen und beschreibt Grundsätze wie Zielgruppenanalyse, Verständlichkeit und einheitliche Struktur.

Beide helfen, eine Anleitung so zu bauen, dass sie verstanden wird. Die rechtliche Anforderung bleibt aber die der Richtlinie: Wer eine normgerechte Gliederung hat und die Lärmangabe weglässt, hat eine unvollständige Anleitung.

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Ab 2027: die digitale Betriebsanleitung

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027. Sie erlaubt ausdrücklich, die Betriebsanleitung in digitaler Form bereitzustellen. Daran sind Bedingungen geknüpft: Auf der Maschine, der Verpackung oder in einem Begleitdokument muss angegeben sein, wie man auf die Anleitung zugreift; sie muss sich herunterladen, speichern und ausdrucken lassen; und sie muss über die erwartete Lebensdauer der Maschine online verfügbar bleiben, mindestens zehn Jahre.

Verlangt der Nutzer beim Kauf eine Papierfassung, erhält er sie kostenlos. Für Maschinen, die von nicht gewerblichen Nutzern verwendet werden können, müssen die für eine sichere Inbetriebnahme und Verwendung wesentlichen Sicherheitsinformationen weiterhin auf Papier beiliegen. Unter der heute geltenden Richtlinie geht der Leitfaden der Europäischen Kommission dagegen grundsätzlich von der Papierform aus.

Übersicht

Woher die Inhalte der Anleitung kommen

Abschnitt der Anleitung Pflichtangaben Quelle im Unternehmen
Identifikation Hersteller, Bezeichnung, Konformitätserklärung Typenschild, Vertrieb, CE-Verantwortlicher
Verwendung Bestimmungsgemäße Verwendung, vorhersehbare Fehlanwendung Risikobeurteilung, Lastenheft
Transport und Aufstellung Massen, Anschlagpunkte, Anschlusswerte, Standsicherheit Konstruktion, Montage
Betrieb Inbetriebnahme, Bedienung, Restrisiken, Schutzausrüstung Risikobeurteilung, Inbetriebnehmer
Störung Vorgehen bei Störungen, Lösen von Blockierungen Service, Inbetriebnehmer
Instandhaltung Wartungsarbeiten, Intervalle, sicherheitsrelevante Ersatzteile Konstruktion, Service, Zulieferunterlagen
Emissionen Schalldruck- und Schallleistungspegel, Messbedingungen Messung an der Maschine
Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Betriebsanleitung: Pflichtinhalte

Darf die Betriebsanleitung heute schon nur digital geliefert werden?

Die Maschinenrichtlinie verlangt, dass die Anleitung der Maschine beiliegt; der Leitfaden der Europäischen Kommission versteht darunter grundsätzlich die Papierform. Ausdrücklich zugelassen ist die digitale Bereitstellung erst mit der Maschinenverordnung ab dem 20. Januar 2027 – und auch dann mit Papier auf Verlangen des Käufers.

Muss die Konformitätserklärung in der Anleitung abgedruckt sein?

Die Anleitung muss die EG-Konformitätserklärung enthalten oder ein Dokument, das ihren Inhalt und die Einzelangaben der Maschine wiedergibt; Seriennummer und Unterschrift müssen darin nicht stehen. Die unterschriebene Erklärung selbst wird mit der Maschine geliefert.

Reichen die Anleitungen der Zulieferer für zugekaufte Komponenten?

Als Anhang ja, als Ersatz nein. Der Hersteller der Gesamtmaschine schuldet eine Anleitung für die Maschine als Ganzes. Was der Bediener aus den Zulieferunterlagen wissen muss – etwa Wartungsintervalle eines Antriebs –, gehört in die eigene Anleitung oder muss dort eindeutig auffindbar verwiesen sein.

Was ist der Unterschied zwischen Betriebsanleitung und Montageanleitung?

Die Betriebsanleitung gehört zur vollständigen Maschine und richtet sich an den Betreiber. Die Montageanleitung gehört zur unvollständigen Maschine und richtet sich an den, der sie in eine Maschine einbaut: Sie beschreibt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit der Einbau Sicherheit und Gesundheit nicht beeinträchtigt.

Wie ausführlich muss die vorhersehbare Fehlanwendung beschrieben werden?

So, dass der Benutzer erkennt, was er nicht tun darf. Gemeint sind Fehlanwendungen, die sich aus Erfahrung und aus dem naheliegenden Verhalten von Menschen ergeben – nicht jede theoretisch denkbare. Die Liste entsteht in der Risikobeurteilung; die Anleitung übernimmt sie.

Über den Autor

Dr.-Ing. Philipp Schwittek

Geschäftsführung, Entracon Planungsgesellschaft mbH

Promovierter Ingenieur mit den Schwerpunkten Anlagenbau, digitale Konstruktion und Prozessautomatisierung – von der Simulation bis zur Inbetriebnahme.

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