Wo die Pflicht steht
Die grundlegenden Anforderungen an die Betriebsanleitung stehen in Anhang I Nr. 1.7.4 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Der Abschnitt hat drei Teile: allgemeine Grundsätze für die Abfassung, die Liste der Mindestinhalte und eine Regel für Verkaufsprospekte – sie dürfen der Anleitung in Sicherheitsfragen nicht widersprechen.
Die Anleitung gehört zu den Schutzmaßnahmen der Maschine. Sie ist die dritte und letzte Stufe: Was sich weder konstruktiv noch durch Schutzeinrichtungen beseitigen lässt, wird dem Benutzer mitgeteilt. Daraus folgt auch die Grenze der Anleitung – ein Hinweis ersetzt keine Schutzeinrichtung, die technisch möglich gewesen wäre.