01
Welche Regel wofür gilt
Zwei Regelwerke greifen ineinander. Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitsmittel prüfen zu lassen und Art, Umfang und Fristen aus der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten. Die DGUV Vorschrift 54 – Winden, Hub- und Zuggeräte – konkretisiert das für Hebezeuge und nennt die jährliche Prüfung durch eine befähigte Person als Regelfall. Für Krane gilt entsprechend die DGUV Vorschrift 52. Die Jahresfrist ist dabei die Obergrenze, nicht die Vorgabe: Wo im Dreischichtbetrieb unter Zunder gearbeitet wird, ist sie zu lang.
02
Wer darf prüfen
Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 beschreibt die „zur Prüfung befähigte Person“: Sie braucht eine geeignete Berufsausbildung, ausreichende Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet. Ein Meister aus der Instandhaltung kann das sein, ein geschulter Servicetechniker ebenfalls. Was nicht reicht: ein Lehrgang vor zehn Jahren ohne seitherige Praxis. Und wer prüft, muss weisungsfrei entscheiden dürfen – wer für die Verfügbarkeit der Anlage verantwortlich ist, sollte nicht über ihre Sperrung befinden.
03
Was geprüft wird
Der Umfang folgt der Betriebsanleitung des Herstellers und der Gefährdungsbeurteilung. In der Praxis umfasst er die Sicht- und Funktionsprüfung der tragenden Teile, der Aufhängung und der Lastaufnahmemittel, die Prüfung von Not-Halt und Endschaltern, die Bremsfunktion, die Vollständigkeit von Kennzeichnung und Betriebsanleitung sowie eine Belastungsprobe, wo die Betriebsanleitung sie vorsieht. Bei Ketten und Seilen kommen Ablegereifekriterien hinzu – Längung, Drahtbrüche, Verformung, Korrosion.
- Tragende Struktur, Schweißnähte, Verankerung
- Hubwerk, Bremse, Endlagen, Not-Halt
- Lastaufnahmemittel und Greifer inklusive Anschlagpunkte
- Ketten und Seile auf Ablegereife
- Kennzeichnung, Tragfähigkeitsangabe, Betriebsanleitung vor Ort
- Belastungsprobe nach Vorgabe der Betriebsanleitung
04
Die Dokumentation ist der eigentliche Prüfgegenstand
Wenn die Berufsgenossenschaft nach einem Unfall ins Haus kommt, sieht sie zuerst das Prüfbuch. Es muss Prüfdatum, Prüfumfang, festgestellte Mängel, deren Beseitigung und die prüfende Person nachweisen. Ein Aufkleber am Gerät ist ein Hinweis, kein Nachweis. Das ist der häufigste Grund für Beanstandungen – nicht weil nicht geprüft wurde, sondern weil niemand belegen kann, dass geprüft wurde.
05
Was bei Änderungen passiert
Wird ein Gerät wesentlich verändert – ein anderer Greifer, eine geänderte Reichweite, ein zusätzlicher Antrieb –, ist eine Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme fällig. Je nach Umfang kann aus der Änderung sogar eine neue Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie werden, mit eigener Risikobeurteilung und eigener Konformitätserklärung. Diese Grenze wird in der Praxis oft übersehen; wir dokumentieren Änderungen an unseren Geräten deshalb im Änderungsdienst mit.