Welche Regel wofür gilt
Zwei Regelwerke greifen ineinander. Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitsmittel prüfen zu lassen und Art, Umfang und Fristen aus der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten. Die DGUV Vorschrift 54 – Winden, Hub- und Zuggeräte – konkretisiert das für Hebezeuge und nennt die jährliche Prüfung durch eine befähigte Person als Regelfall. Für Krane gilt entsprechend die DGUV Vorschrift 52. Die Jahresfrist ist dabei die Obergrenze, nicht die Vorgabe: Wo im Dreischichtbetrieb unter Zunder gearbeitet wird, ist sie zu lang.