01
Was ab 2027 neu ist
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird durch die Verordnung (EU) 2023/1230 ersetzt, die ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden ist. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung. Inhaltlich bleibt vieles vertraut, neu sind unter anderem Anforderungen an Cybersicherheit, an Maschinen mit selbstlernendem Verhalten und die Möglichkeit einer digitalen Betriebsanleitung – wobei auf Verlangen weiterhin eine Papierfassung bereitzustellen ist. Für klassische Handhabungstechnik ändert sich in der Praxis wenig; die Dokumentation muss aber auf die neue Grundlage umgestellt werden.
02
Die Normen, die tatsächlich zur Anwendung kommen
EN ISO 12100 ist die Grundlage: Sie beschreibt, wie eine Risikobeurteilung systematisch durchgeführt wird – Grenzen festlegen, Gefährdungen identifizieren, Risiko einschätzen, bewerten, mindern, erneut bewerten. Für handgeführte Manipulatoren ist EN 14238 einschlägig, für nicht fest angebrachte Lastaufnahmemittel EN 13155. Kommt Steuerungstechnik mit Sicherheitsfunktion ins Spiel, kommt EN ISO 13849-1 mit dem Performance Level hinzu.
- EN ISO 12100 – Risikobeurteilung und Risikominderung
- EN 14238 – handgeführte Manipulatoren
- EN 13155 – nicht fest angebrachte Lastaufnahmemittel
- EN ISO 13849-1 – sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen
- EN ISO 11228-1 – manuelle Handhabung: Heben und Tragen
03
Die Falle: die wesentliche Veränderung
Wer eine vorhandene Maschine so verändert, dass eine neue Gefährdung entsteht oder ein bestehendes Risiko steigt, führt eine wesentliche Veränderung durch – und wird damit rechtlich zum Hersteller einer neuen Maschine. Das bedeutet: eigene Risikobeurteilung, eigene Dokumentation, eigene Konformitätserklärung, eigenes CE. Ein größerer Greifer, eine verlängerte Ausladung oder ein zusätzlicher Antrieb können diese Schwelle überschreiten. Wir dokumentieren Änderungen an unseren Geräten deshalb grundsätzlich mit – das ist genau der Nachweis, der später fehlt.
04
Was in die Akte gehört
Das CE-Zeichen ist die sichtbare Spitze einer Dokumentation, die vollständig sein muss: Risikobeurteilung, Konstruktions- und Fertigungsunterlagen, Nachweise über angewandte Normen, Prüfprotokolle, Betriebsanleitung in der Landessprache und die EU-Konformitätserklärung. Diese Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Marktaufsichtsbehörden vorzulegen. Wer sie nicht hat, hat kein CE – unabhängig davon, was auf dem Typenschild steht.
05
Betrieb ist ein eigenes Kapitel
Die Maschinenverordnung regelt das Inverkehrbringen, die Betriebssicherheitsverordnung den Betrieb. Als Betreiber brauchen Sie eine Gefährdungsbeurteilung für das Arbeitsmittel, festgelegte Prüffristen, eine befähigte Person für die Prüfung, eine Unterweisung der Bediener und die Betriebsanleitung am Einsatzort. Diese Pflichten gehen nicht auf den Hersteller über, auch nicht bei einem Vollwartungsvertrag.