Handhabungstechnik

Prüfung Hebezeuge

Geprüft ist erst, was nachweisbar ist.

01 — Überblick

Ein Hebezeug muss wiederkehrend durch eine befähigte Person geprüft werden. Wie oft, entscheidet nicht ein Kalender, sondern Ihre Gefährdungsbeurteilung – ein Punkt, der regelmäßig übersehen wird. Wir prüfen Geräte aller Fabrikate, setzen die Fristen mit Ihnen fest und hinterlassen einen Nachweis, der einer Nachfrage standhält.

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02 — Im Detail

Worauf es bei Prüfung Hebezeuge ankommt.

01

Woraus die Frist wirklich folgt

Die Antwort „einmal im Jahr" ist verbreitet und trifft in vielen Fällen zu – aber sie ist kein Gesetz. § 3 der Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet den Betreiber, Art, Umfang und Fristen der Prüfungen selbst festzulegen, und zwar in der Gefährdungsbeurteilung. Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften nennen dazu eine Mindestfrist von einem Jahr. Bei hoher Auslastung, aggressiver Umgebung oder sicherheitskritischer Aufgabe kann die richtige Frist kürzer sein – und dann genügt der Jahrestermin eben nicht.

02

Wer prüfen darf

Nicht jeder Techniker ist eine befähigte Person. TRBS 1203 verlangt eine geeignete Berufsausbildung, Berufserfahrung mit der jeweiligen Geräteart und eine zeitnahe Tätigkeit auf dem Gebiet – und die Weisungsfreiheit bei der Beurteilung. Der ältere Begriff „Sachkundiger" meint dasselbe. Wir stellen die Person, die diese Anforderungen für Hebezeuge erfüllt, und legen offen, worauf sich die Befähigung stützt.

03

Welche Vorschrift für welches Gerät

Kettenzüge, Seilzüge, Balancer, Hubachsen und Manipulatoren fallen unter die DGUV Vorschrift 54 – Winden, Hub- und Zuggeräte. Schwenkkrane und Kranbahnen fallen unter die DGUV Vorschrift 52 – Krane, mit einem anderen Prüfumfang und einem Kranprüfbuch, das mitgeführt wird. Steht ein Manipulator an einer Kranbahn, gilt beides an einer Anlage. Diese Unterscheidung ist der häufigste Grund, warum eine Prüfung formal unvollständig bleibt.

04

Was Sie danach in der Hand halten

Einen Prüfbericht je Gerät mit eindeutiger Kennzeichnung, Befund, Bewertung und – wo nötig – einer Frist zur Mängelbeseitigung, dazu die nächste Prüffrist. Bei Kranen zusätzlich den Eintrag ins Kranprüfbuch. Wir schreiben auch auf, was in Ordnung war: Ein Bericht, der nur Mängel listet, belegt im Zweifel nicht, dass der Rest angesehen wurde.

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