Woraus die Frist wirklich folgt
Die Antwort „einmal im Jahr" ist verbreitet und trifft in vielen Fällen zu – aber sie ist kein Gesetz. § 3 der Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet den Betreiber, Art, Umfang und Fristen der Prüfungen selbst festzulegen, und zwar in der Gefährdungsbeurteilung. Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften nennen dazu eine Mindestfrist von einem Jahr. Bei hoher Auslastung, aggressiver Umgebung oder sicherheitskritischer Aufgabe kann die richtige Frist kürzer sein – und dann genügt der Jahrestermin eben nicht.