01
Die Dokumentation ist Teil des Produkts
Ohne vollständige technische Unterlagen und Konformitätserklärung darf eine Maschine nicht in Verkehr gebracht werden. Die Dokumentation ist damit kein Anhang, den man am Schluss noch zusammenheftet – sie ist Voraussetzung für den Verkauf.
02
Risikobeurteilung: die Grundlage für alles Weitere
Wir ermitteln systematisch die Gefährdungen Ihrer Maschine, bewerten das Risiko und dokumentieren die getroffenen Maßnahmen. Aus dieser Beurteilung ergibt sich, was in die Anleitung muss und welche Normen anzuwenden sind.
03
Anleitungen, die Anwender wirklich lesen
Betriebs- und Montageanleitungen, die Ihre Kunden verstehen – gegliedert nach Aufgaben statt nach Baugruppen, mit Abbildungen aus Ihren eigenen Konstruktionsdaten.
04
CE bis zur Unterschrift
Zusammenstellung der technischen Unterlagen, Konformitätsbewertung, Erklärung, Kennzeichnung. Wir führen den Prozess vollständig durch – Sie unterschreiben am Ende mit ruhigem Gewissen.
05
Die Maschinenverordnung kommt im Januar 2027
Ab dem 20. Januar 2027 gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 und löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Sie gilt unmittelbar, ohne nationales Gesetz dazwischen. Die Betriebsanleitung darf dann digital geliefert werden, muss auf Verlangen des Käufers aber weiterhin auf Papier bereitstehen. Neu geregelt sind unter anderem die wesentliche Veränderung bestehender Maschinen, der Schutz gegen Manipulation und Anforderungen an sicherheitsrelevante Software. Wer jetzt Unterlagen erstellt, sollte sie gleich auf den neuen Stand bringen.
06
Outsourcing, ohne dass Wissen verloren geht
Technische Redaktion fällt in der Konstruktion meist dann an, wenn ohnehin keine Zeit ist. Wir übernehmen sie vollständig oder in Teilen: aus Ihren Konstruktionsdaten, Schaltplänen und einem Gespräch mit den Menschen, die die Maschine kennen. Sie prüfen und geben frei, wir schreiben, gliedern und pflegen – auch über Änderungsstände hinweg, damit Maschine und Anleitung nicht auseinanderlaufen.
07
Unvollständige Maschinen und Umbauten
Eine unvollständige Maschine – etwa ein Handlinggerät, das erst beim Kunden in eine Anlage eingebaut wird – braucht keine Konformitätserklärung, sondern eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung. Wird eine bestehende Maschine so umgebaut, dass neue Gefährdungen entstehen, kann daraus eine wesentliche Veränderung werden; dann ist der Umbauer Hersteller und das Konformitätsverfahren beginnt von vorn. Beides klären wir am konkreten Fall.