Was das Gesetz verlangt – und was nicht
Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt für die wiederkehrende Prüfung eine befähigte Person. TRBS 1203 beschreibt, was das heißt: geeignete Berufsausbildung, Berufserfahrung mit dieser Art von Arbeitsmittel, zeitnahe Tätigkeit auf dem Gebiet und Weisungsfreiheit bei der Beurteilung. Eine Bindung an den Hersteller steht dort nicht, und sie wäre auch schwer begründbar – die Prüfkriterien für eine Rundstahlkette oder einen Lasthaken folgen Normen, nicht Firmenlogos.
- Gefordert: Qualifikation, Erfahrung, Weisungsfreiheit
- Nicht gefordert: Autorisierung durch den Hersteller
- Vorrangig: Herstellerangaben, wo sie vorliegen