Ratgeber

Hebezeuge fremder Hersteller warten und prüfen lassen

Die Frage kommt in fast jedem Erstgespräch: Dürfen Sie das überhaupt, Sie haben das Gerät ja nicht gebaut? Die Antwort ist kurz – ja –, aber sie hat drei Voraussetzungen, und die sind es wert, benannt zu werden.

Autor
Dr.-Ing. Philipp Schwittek
Lesezeit
7 Minuten
Aktualisiert
09. September 2026
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Prüfung verlangt eine befähigte Person, keine Herstellerbindung.
  • Herstellerangaben gehen vor, wo es sie gibt – fehlen sie, wird der Umfang begründet abgeleitet.
  • Sicherheitsrelevante Teile werden ausschließlich als Neuteile mit Nachweis ersetzt.
  • Gewährleistung betrifft nur neue Geräte und endet mit ihr, nicht mit der Wartung.
  • Ein Bestand aus fünf Fabrikaten braucht einen Plan, nicht fünf Verträge.
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Was das Gesetz verlangt – und was nicht

Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt für die wiederkehrende Prüfung eine befähigte Person. TRBS 1203 beschreibt, was das heißt: geeignete Berufsausbildung, Berufserfahrung mit dieser Art von Arbeitsmittel, zeitnahe Tätigkeit auf dem Gebiet und Weisungsfreiheit bei der Beurteilung. Eine Bindung an den Hersteller steht dort nicht, und sie wäre auch schwer begründbar – die Prüfkriterien für eine Rundstahlkette oder einen Lasthaken folgen Normen, nicht Firmenlogos.

  • Gefordert: Qualifikation, Erfahrung, Weisungsfreiheit
  • Nicht gefordert: Autorisierung durch den Hersteller
  • Vorrangig: Herstellerangaben, wo sie vorliegen
02

Wenn die Unterlagen fehlen

Bei Geräten aus den neunziger Jahren ist das der Normalfall, nicht die Ausnahme. Fehlende Unterlagen machen eine Prüfung nicht unmöglich, aber aufwendiger: Die Anlage wird aufgenommen, der Prüfumfang aus Bauart und einschlägigen Regeln abgeleitet und dokumentiert, worauf er beruht. Diese Herleitung ist die belastbarere Grundlage als ein Prüfbuch, das seit Jahren niemand gesehen hat – sie steht schriftlich da und lässt sich nachvollziehen.

03

Die Grenze, die wir selbst ziehen

Herstellerunabhängig heißt nicht beliebig. Sicherheitsrelevante Bauteile – Lastketten, Drahtseile, Lasthaken, Bremsen – ersetzen wir ausschließlich durch Neuteile mit Nachweis, nie durch etwas Passendes aus dem Regal. Bei nicht mehr lieferbaren Bauteilen der tragenden Struktur fertigen wir nach, aber mit Zeichnung und Werkstoffnachweis. Das ist der Punkt, an dem herstellerunabhängige Instandhaltung gut oder schlecht gemacht wird.

04

Was mit der Gewährleistung passiert

Die häufigste Sorge und die am schnellsten ausgeräumte. Gewährleistung betrifft neue Geräte in ihrer Gewährleistungsfrist – dort ist der Hersteller der richtige Ansprechpartner, und dabei bleibt es. Bei allem, was älter ist, gibt es nichts zu verlieren. Anders liegt es nur bei laufenden Wartungsverträgen mit Zusagen des Herstellers; die sieht man sich vor der Umstellung an.

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Fünf Fabrikate, ein Plan

Der eigentliche Gewinn liegt nicht beim einzelnen Gerät, sondern beim Bestand. Wer für jedes Fabrikat einen eigenen Vertrag führt, hat fünf Termine, fünf Berichte in fünf Formaten und fünf Ansprechpartner – und keine Übersicht darüber, welches Gerät wann fällig ist. Wir nehmen den Bestand einmal auf, legen die Fristen je Gerät fest und führen sie in einem Plan. Danach ist die Frage „was ist wann fällig" in einem Blick beantwortet.

  • Bestandsaufnahme mit Kennzeichnung jedes Geräts
  • Frist je Gerät aus Bauart, Nutzung und Umgebung
  • Ein Termin, ein Bericht, ein Format
  • Nachweise an einem Ort statt in fünf Ordnern
Übersicht

Fünf Verträge oder ein Plan

Merkmal Je Hersteller Herstellerunabhängig
Termine im Jahr einer je Fabrikat einer
Berichtsformate so viele wie Hersteller eines
Übersicht über Fristen verteilt an einem Ort
Altgeräte ohne Unterlagen oft abgelehnt aufgenommen und hergeleitet
Abgekündigte Bauteile Ende der Belieferung Nachbau möglich
Nachweis der Befähigung Herstellerschulung TRBS 1203
Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Fremdfabrikate warten lassen

Dürfen Sie ein Gerät prüfen, das Sie nicht gebaut haben?

Ja. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt eine befähigte Person nach TRBS 1203 – Qualifikation, Erfahrung mit dieser Geräteart und Weisungsfreiheit bei der Beurteilung. Eine Bindung an den Hersteller ist nicht gefordert. Wo Herstellerangaben vorliegen, arbeiten wir nach ihnen.

Wir haben keine Unterlagen mehr zu einem alten Gerät.

Das ist bei älteren Anlagen der Regelfall. Wir nehmen die Anlage auf, leiten den Prüfumfang aus Bauart und einschlägigen Regeln ab und dokumentieren, worauf er beruht. Diese Herleitung liegt danach schriftlich vor – belastbarer als ein verschollenes Prüfbuch.

Verlieren wir die Gewährleistung?

Bei einem Gerät in laufender Gewährleistungsfrist bleibt der Hersteller der richtige Ansprechpartner – daran ändern wir nichts. Bei allem, was älter ist, gibt es keine Gewährleistung mehr zu verlieren. Bestehende Wartungsverträge sehen wir uns vor einer Umstellung gemeinsam an.

Bekommen wir Ersatzteile für ein abgekündigtes Gerät?

In den meisten Fällen ja. Ein Zylinder lässt sich nachbauen, eine Steuerung ersetzen, eine Aufnahme neu fertigen – wir kommen aus der Konstruktion. Sicherheitsrelevante Teile wie Ketten, Seile, Haken und Bremsen kommen dagegen ausschließlich als Neuteile mit Nachweis ins Gerät.

Prüfen Sie auch die Kranbahn, an der die Geräte hängen?

Ja, und das gehört ausdrücklich dazu. Geräte fallen unter die DGUV Vorschrift 54, eine Kranbahn unter die DGUV Vorschrift 52 – zwei Vorschriften an einer Anlage. Eine Bahn, die nie geprüft wurde, ist einer der häufigsten Befunde bei Erstaufnahmen.

Über den Autor

Dr.-Ing. Philipp Schwittek

Geschäftsführung, Entracon Planungsgesellschaft mbH

Promovierter Ingenieur mit den Schwerpunkten Anlagenbau, digitale Konstruktion und Prozessautomatisierung – von der Simulation bis zur Inbetriebnahme.

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