Fachlexikon

Kranprüfbuch

Der mitgeführte Nachweis über alle Prüfungen eines Krans, verlangt von der DGUV Vorschrift 52. Eingetragen werden Prüfdatum, Prüfer, Befund und Mängelbeseitigung. Für Hub- und Zuggeräte nach DGUV Vorschrift 54 – Kettenzüge, Balancer, Manipulatoren – ist kein Prüfbuch vorgeschrieben, wohl aber ein Nachweis der Prüfung. Ein verlorenes Prüfbuch macht ein Gerät nicht unbrauchbar; die Anlage wird aufgenommen und der Nachweis neu begonnen.

Auch
Prüfbuch · Kranbuch · Prüfnachweis
Wird auch genannt
  • Prüfbuch
  • Kranbuch
  • Prüfnachweis
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Wozu das Prüfbuch dient

Das Prüfbuch ist die Lebensakte eines Krans. Es belegt, dass geprüft wurde, und es zeigt dem nächsten Prüfer, was sein Vorgänger gefunden hat. Für Krane verlangt die DGUV Vorschrift 52, dass die Ergebnisse der Prüfungen in ein Prüfbuch eingetragen werden.

Sein Wert liegt in der Folge der Einträge. Ein einzelner Befund sagt, wie das Gerät heute dasteht. Fünf Befunde hintereinander zeigen, wie schnell die Kette längt, ob ein Mangel wiederkehrt und ob die gewählte Prüffrist noch passt.

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Was hineingehört

Ein vollständiges Prüfbuch beginnt mit dem Gerät selbst und führt dann jede Prüfung fort.

  • Stammdaten: Hersteller, Typ, Baujahr, Seriennummer, Tragfähigkeit, Aufstellort
  • Nachweis der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
  • Jede wiederkehrende Prüfung mit Datum, Umfang, Befund und Prüfer
  • Festgestellte Mängel und der Vermerk über ihre Beseitigung
  • Wesentliche Änderungen und Instandsetzungen an tragenden Teilen
  • Bei Serienhubwerken der verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer
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Was die Betriebssicherheitsverordnung verlangt

Unabhängig vom Prüfbuch schreibt § 14 der Betriebssicherheitsverordnung für jede Prüfung eine Aufzeichnung vor. Sie muss mindestens die Art der Prüfung, den Prüfumfang, das Ergebnis sowie Namen und Unterschrift der befähigten Person enthalten und wenigstens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Eine elektronische Führung ist zulässig.

Das gilt auch für Kettenzüge, Balancer und Manipulatoren, für die kein Prüfbuch im Sinne der Kranvorschrift gefordert ist. Der Nachweis ist Pflicht, nur seine Form ist freier.

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Prüfplakette, Prüfbericht und Prüfbuch

Die Plakette am Gerät ist ein Hinweis für den Bediener, wann die nächste Prüfung fällig ist. Ein Nachweis ist sie nicht: Sie nennt weder Umfang noch Befund. Der Prüfbericht hält eine einzelne Prüfung fest, das Prüfbuch sammelt die Berichte über die Lebensdauer.

Geht das Prüfbuch verloren, bleibt das Gerät verwendbar, sofern die letzte Prüfung belegt werden kann. Lässt sie sich nicht belegen, wird geprüft, die Stammdaten werden vom Typenschild und aus der Betriebsanleitung aufgenommen und das Buch neu angelegt.

Was Entracon dazu anbietet, steht auf der passenden Seite.

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Übersicht

Welcher Nachweis für welches Gerät

Gerät Einschlägige Vorschrift Nachweis
Schwenkkran, Kranbahn, Laufkran DGUV Vorschrift 52, BetrSichV Prüfbuch mit allen Prüfergebnissen
Kettenzug, Seilzug, Balancer, Manipulator DGUV Vorschrift 54, BetrSichV Aufzeichnung jeder Prüfung, Form frei
Greifer, Traverse, Anschlagmittel BetrSichV, DGUV Regeln Aufzeichnung jeder Prüfung, oft als Kartei oder Liste
Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kranprüfbuch

Darf das Prüfbuch elektronisch geführt werden?

Ja. Die Betriebssicherheitsverordnung lässt elektronische Aufzeichnungen ausdrücklich zu. Wichtig ist, dass Prüfer, Umfang und Ergebnis eindeutig zugeordnet und die Einträge bei einer Kontrolle vorgelegt werden können.

Wie lange müssen Prüfnachweise aufbewahrt werden?

Mindestens bis zur nächsten Prüfung. Sinnvoll ist die Aufbewahrung über die gesamte Lebensdauer des Geräts – nur so lässt sich der Verlauf von Verschleiß und Mängeln nachvollziehen.

Braucht ein Kettenzug an einem festen Anschlagpunkt ein Kranprüfbuch?

Ein Prüfbuch im Sinne der Kranvorschrift nicht, wohl aber einen Nachweis jeder Prüfung. Hängt derselbe Kettenzug an einem Schwenkausleger oder einer Kranbahn, ist die Anlage ein Kran und bekommt ein Prüfbuch.

Wer führt das Prüfbuch?

Verantwortlich ist der Betreiber. Die Einträge zur Prüfung macht die befähigte Person; die Beseitigung der Mängel bestätigt, wer sie veranlasst oder ausgeführt hat.

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