Kranprüfbuch
Der mitgeführte Nachweis über alle Prüfungen eines Krans, verlangt von der DGUV Vorschrift 52. Eingetragen werden Prüfdatum, Prüfer, Befund und Mängelbeseitigung. Für Hub- und Zuggeräte nach DGUV Vorschrift 54 – Kettenzüge, Balancer, Manipulatoren – ist kein Prüfbuch vorgeschrieben, wohl aber ein Nachweis der Prüfung. Ein verlorenes Prüfbuch macht ein Gerät nicht unbrauchbar; die Anlage wird aufgenommen und der Nachweis neu begonnen.
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