Fachlexikon

UVV-Prüfung

Die wiederkehrende Prüfung von Hebezeugen und Anschlagmitteln durch eine befähigte Person – in der Regel jährlich. Sie muss im Prüfbuch dokumentiert werden; ohne Dokumentation gilt sie als nicht erfolgt. Die genaue Frist leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab.

Auch
wiederkehrende Prüfung · DGUV Vorschrift 54 · Sachkundigenprüfung
Wird auch genannt
  • wiederkehrende Prüfung
  • DGUV Vorschrift 54
  • Sachkundigenprüfung
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Was hinter dem Begriff steht

„UVV-Prüfung“ ist der eingebürgerte Name für die Prüfung von Arbeitsmitteln nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. Rechtlich steht heute die Betriebssicherheitsverordnung an erster Stelle: Sie verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitsmittel prüfen zu lassen, deren Sicherheit von der Montage abhängt oder die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind.

Die DGUV Vorschriften 52 für Krane und 54 für Winden, Hub- und Zuggeräte ergänzen das für Hebezeuge. Der Name ist geblieben, die Grundlage ist breiter geworden.

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Vier Anlässe für eine Prüfung

Die jährliche Prüfung ist nur einer von mehreren Anlässen.

  • Vor der ersten Inbetriebnahme, wenn die Sicherheit von der Montage am Einsatzort abhängt
  • Wiederkehrend in der vom Betreiber festgelegten Frist, mindestens einmal jährlich
  • Nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzungen, die die Sicherheit berühren
  • Nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Überlastung, Anprall oder langem Stillstand
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Wie die wiederkehrende Prüfung abläuft

Die wiederkehrende Prüfung ist im Kern eine Sicht- und Funktionsprüfung. Die befähigte Person beurteilt den Zustand der Bauteile auf Schäden, Verschleiß und Korrosion, prüft die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und sieht die Unterlagen ein.

Am Hebezeug heißt das: Tragmittel messen und beurteilen, Haken und Hakensicherung, Bremse und Lasthaltung, Endabschaltungen, Bedienelemente und Not-Halt, Tragwerk, Verbindungen und Verankerung, Kennzeichnung der Tragfähigkeit. Bei Serienhubwerken wird zusätzlich der verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer ermittelt.

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Ergebnis, Mängel und Nachweis

Am Ende steht ein Befund: ohne Mängel, mit Mängeln, die bis zu einem Termin zu beheben sind, oder mit Mängeln, die den Weiterbetrieb ausschließen. Im letzten Fall bleibt das Gerät außer Betrieb, bis instand gesetzt und nachgeprüft ist.

Das Ergebnis wird aufgezeichnet – mit Art und Umfang der Prüfung, Befund und Prüfer. Ohne diese Aufzeichnung lässt sich die Prüfung nicht nachweisen. Die Prüfplakette ist eine Gedächtnisstütze, kein Nachweis.

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Was die Prüfung nicht ist

Die Prüfung ist keine Wartung: Sie stellt fest, sie behebt nicht. Sie ist auch keine Garantie bis zum nächsten Termin – der Bediener bleibt verpflichtet, das Gerät vor Arbeitsbeginn auf augenfällige Mängel zu kontrollieren. Und sie umfasst nicht von selbst alles, was am Haken hängt: Greifer, Traversen und Anschlagmittel sind eigene Arbeitsmittel mit eigener Prüfung.

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Häufige Fragen

Häufige Fragen zu UVV-Prüfung

Wer darf die UVV-Prüfung durchführen?

Eine zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 1203 – intern oder extern. Für bestimmte Krane verlangt das Regelwerk einen Prüfsachverständigen. Eine bestimmte Prüforganisation ist nicht vorgeschrieben.

Wie oft ist die UVV-Prüfung fällig?

In der Frist, die der Betreiber in der Gefährdungsbeurteilung festlegt, bei Hebezeugen mindestens einmal jährlich. Hohe Auslastung und raue Umgebung verlangen kürzere Abstände.

Darf ein Gerät mit abgelaufener Prüfung weiter benutzt werden?

Der Betreiber darf nur Arbeitsmittel verwenden lassen, die fristgerecht geprüft sind. Ein Gerät mit überschrittener Frist wird bis zur Prüfung stillgesetzt; im Schadensfall fehlt sonst der Nachweis, dass es sicher war.

Gehört eine Belastungsprobe zur jährlichen Prüfung?

Nicht in jedem Fall. Umfang und Prüfverfahren legt die befähigte Person nach Geräteart, Herstellerangaben und Befund fest. Die wiederkehrende Prüfung ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung.

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