Prüffrist
Der Abstand zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen. Er ist keine feste Zahl aus einer Tabelle, sondern wird vom Betreiber nach § 3 BetrSichV in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt – aus Bauart, Beanspruchung, Umgebung und den Folgen eines Versagens. Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften nennen für Hebezeuge eine Mindestfrist von einem Jahr. Die verbreitete Antwort „einmal jährlich" ist deshalb oft richtig, aber nie automatisch begründet.
- Auch
- Prüfintervall · Prüfzyklus · Prüfungsfrist
- Prüfintervall
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