Die Frist legt der Betreiber fest, nicht eine Tabelle
Nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung ermittelt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen. Die Prüffrist ist damit eine Entscheidung des Betreibers – begründet, dokumentiert und überprüfbar.
Die Frist muss so bemessen sein, dass das Gerät bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann. Daraus folgt, was in die Festlegung eingeht: wie stark das Gerät beansprucht wird, in welcher Umgebung es arbeitet und was die bisherigen Prüfungen ergeben haben.