Fachlexikon

DGUV Vorschrift 52

Die Unfallverhütungsvorschrift für Krane. Sie regelt Bau, Ausrüstung, Betrieb und Prüfung – unter anderem die wiederkehrende Prüfung durch eine befähigte Person mindestens einmal jährlich sowie die Prüfung nach wesentlichen Änderungen. Für handgeführte Manipulatoren und Balancer gilt sie nicht unmittelbar; dort greifen die Betriebssicherheitsverordnung und die Angaben des Herstellers.

Auch
UVV Krane · BGV D6 · Unfallverhütungsvorschrift Krane
Wird auch genannt
  • UVV Krane
  • BGV D6
  • Unfallverhütungsvorschrift Krane
01

Was ein Kran im Sinne der Vorschrift ist

Die DGUV Vorschrift 52 ist die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“, früher als BGV D6 bekannt. Sie versteht unter Kranen Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können.

Damit ist die Abgrenzung für die Handhabungstechnik gezogen: Ein Kettenzug an einem festen Anschlagpunkt hebt nur – er fällt unter die DGUV Vorschrift 54. Derselbe Kettenzug an einem Schwenkausleger oder auf einer Kranbahn kann die Last zusätzlich verfahren; die Anlage ist ein Kran.

02

Was die Vorschrift regelt

Die Vorschrift gliedert sich in Anforderungen an Bau und Ausrüstung, an die Prüfung und an den Betrieb. Zum Betrieb gehört, wer einen Kran führen darf: Der Unternehmer beauftragt Personen, die geeignet, im Führen des Krans unterwiesen und zuverlässig sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Zum Betrieb gehören außerdem Pflichten des Kranführers – etwa die Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen bei Arbeitsbeginn, das Verbot, Lasten über Personen zu führen, und das Verbot des Schrägzugs.

03

Prüfungen und Prüfbuch

Krane werden vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen geprüft. Wiederkehrend sind sie entsprechend den Einsatzbedingungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zu prüfen. Für bestimmte Kranarten verlangt das Regelwerk einen Prüfsachverständigen, im Übrigen genügt eine befähigte Person.

Die Ergebnisse werden in ein Prüfbuch eingetragen. Es begleitet den Kran über seine Lebensdauer und ist bei Prüfungen und Kontrollen vorzulegen.

04

Verhältnis zur Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung ist staatliches Recht und gilt für alle Arbeitsmittel. Sie verlangt die Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung der Prüffristen und die Prüfung durch befähigte Personen; für bestimmte Krane enthält sie in einem Anhang eigene Prüfvorgaben. Die DGUV Vorschrift 52 ist Recht der Unfallversicherungsträger und konkretisiert die Anforderungen für Krane.

Für den Betreiber heißt das: Beides ist zu beachten. Wer beide Regelwerke erfüllen will, richtet sich dort, wo sie sich überschneiden, nach der strengeren Anforderung.

05

Häufige Irrtümer

Die Einordnung wird in der Praxis oft nach Größe getroffen statt nach Funktion.

  • „Unser Schwenkkran ist klein, das ist kein Kran“ – die Tragfähigkeit entscheidet nicht über die Einordnung.
  • „Der Kettenzug ist geprüft, also die Anlage auch“ – Kranbahn, Ausleger und Verankerung gehören zum Prüfumfang.
  • „Manipulatoren sind Krane“ – handgeführte Manipulatoren und Balancer fallen in der Regel nicht unmittelbar darunter.

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Übersicht

DGUV Vorschrift 52 und 54 im Vergleich

Merkmal DGUV Vorschrift 52 DGUV Vorschrift 54
Titel Krane Winden, Hub- und Zuggeräte
Kennzeichen Heben und zusätzlich Bewegen der Last Heben oder Ziehen an fester Stelle
Beispiele Schwenkkran, Laufkran, Kranbahn mit Hubwerk Kettenzug, Seilzug, Winde am festen Punkt
Wiederkehrende Prüfung Mindestens einmal jährlich Mindestens einmal jährlich
Nachweis Prüfbuch Prüfnachweis, Form frei
Häufige Fragen

Häufige Fragen zu DGUV Vorschrift 52

Gilt die DGUV Vorschrift 52 für Säulenschwenkkrane?

Ja. Ein Schwenkkran hebt die Last und bewegt sie durch Schwenken und Katzfahren – er ist ein Kran im Sinne der Vorschrift, unabhängig von seiner Tragfähigkeit.

Braucht man für einen Schwenkkran einen Kranschein?

Die Vorschrift verlangt, dass Kranführer geeignet, unterwiesen und vom Unternehmer beauftragt sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Wie diese Befähigung erworben und nachgewiesen wird, regelt der Betrieb; ein bestimmtes Dokument schreibt die Vorschrift nicht vor.

Was ist aus der BGV D6 geworden?

Sie heißt seit der Neuordnung des Vorschriftenwerks DGUV Vorschrift 52. Der Inhalt blieb dabei erhalten; geändert hat sich die Bezeichnung.

Fallen Balancer und Manipulatoren unter die DGUV Vorschrift 52?

Handgeführte Manipulatoren und Balancer fallen in der Regel nicht unmittelbar darunter. Für sie gelten die Betriebssicherheitsverordnung und die Angaben des Herstellers; Hubgeräte werden nach der DGUV Vorschrift 54 behandelt. Hängt das Gerät an einer Kranbahn, ist diese nach der Kranvorschrift zu prüfen.

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