Fachlexikon

DGUV Vorschrift 52

Die Unfallverhütungsvorschrift für Krane. Sie regelt Bau, Ausrüstung, Betrieb und Prüfung – unter anderem die wiederkehrende Prüfung durch eine befähigte Person mindestens einmal jährlich sowie die Prüfung nach wesentlichen Änderungen. Für handgeführte Manipulatoren und Balancer gilt sie nicht unmittelbar; dort greifen die Betriebssicherheitsverordnung und die Angaben des Herstellers.

Auch
UVV Krane · BGV D6 · Unfallverhütungsvorschrift Krane
Wird auch genannt
  • UVV Krane
  • BGV D6
  • Unfallverhütungsvorschrift Krane

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