Was ein Kran im Sinne der Vorschrift ist
Die DGUV Vorschrift 52 ist die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“, früher als BGV D6 bekannt. Sie versteht unter Kranen Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können.
Damit ist die Abgrenzung für die Handhabungstechnik gezogen: Ein Kettenzug an einem festen Anschlagpunkt hebt nur – er fällt unter die DGUV Vorschrift 54. Derselbe Kettenzug an einem Schwenkausleger oder auf einer Kranbahn kann die Last zusätzlich verfahren; die Anlage ist ein Kran.