Drei Voraussetzungen, die zusammen gelten
Die Betriebssicherheitsverordnung beschreibt die zur Prüfung befähigte Person in § 2 über drei Merkmale: Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit. Die TRBS 1203 führt aus, was damit gemeint ist. Keines der drei Merkmale ersetzt ein anderes – ein Meisterbrief ohne Praxis an Hebezeugen genügt so wenig wie zwanzig Jahre Praxis ohne einschlägige Ausbildung.
Entscheidend ist der Bezug zum Arbeitsmittel. Die Befähigung gilt nicht allgemein, sondern für die Art von Gerät, die geprüft wird. Wer Regale oder Flurförderzeuge prüft, ist damit noch nicht befähigt, einen Kettenzug oder einen Schwenkkran zu beurteilen.