Fachlexikon

Befähigte Person

Wer ein Arbeitsmittel prüfen darf. TRBS 1203 verlangt eine geeignete Berufsausbildung, Berufserfahrung mit der jeweiligen Art von Arbeitsmittel und eine zeitnahe Tätigkeit auf dem Gebiet – dazu die Weisungsfreiheit bei der Beurteilung. Der ältere Begriff „Sachkundiger" meint dasselbe. Eine befähigte Person kann Beschäftigter des Betriebs sein; entscheidend ist nicht die Zugehörigkeit, sondern die Qualifikation und die Freiheit vom Ergebnisdruck.

Auch
Sachkundiger · Prüfer · zur Prüfung befähigte Person
Wird auch genannt
  • Sachkundiger
  • Prüfer
  • zur Prüfung befähigte Person
01

Drei Voraussetzungen, die zusammen gelten

Die Betriebssicherheitsverordnung beschreibt die zur Prüfung befähigte Person in § 2 über drei Merkmale: Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit. Die TRBS 1203 führt aus, was damit gemeint ist. Keines der drei Merkmale ersetzt ein anderes – ein Meisterbrief ohne Praxis an Hebezeugen genügt so wenig wie zwanzig Jahre Praxis ohne einschlägige Ausbildung.

Entscheidend ist der Bezug zum Arbeitsmittel. Die Befähigung gilt nicht allgemein, sondern für die Art von Gerät, die geprüft wird. Wer Regale oder Flurförderzeuge prüft, ist damit noch nicht befähigt, einen Kettenzug oder einen Schwenkkran zu beurteilen.

02

Was Erfahrung und zeitnahe Tätigkeit bedeuten

Berufserfahrung heißt, mit vergleichbaren Geräten praktisch gearbeitet zu haben: sie montiert, instand gesetzt oder geprüft zu haben und zu wissen, wie Schäden an Kette, Seil, Bremse und Tragwerk aussehen, bevor sie zum Ausfall führen.

Zeitnahe Tätigkeit heißt, dass diese Praxis nicht Jahre zurückliegt. Dazu gehören regelmäßig durchgeführte Prüfungen und die Kenntnis des aktuellen Regelwerks. Wer lange nicht geprüft hat, frischt seine Kenntnisse auf, bevor er wieder unterschreibt. Der Arbeitgeber sollte festhalten, worauf er die Befähigung stützt – im Schadensfall ist das die erste Frage.

03

Weisungsfrei: Das Ergebnis gehört dem Prüfer

Die befähigte Person unterliegt bei der Prüfung keinen fachlichen Weisungen und darf wegen ihres Befunds nicht benachteiligt werden. Das ist der Kern der Regelung. Ein Prüfer, dem die Produktion vorgibt, dass das Gerät am Montag laufen muss, prüft nicht – er bestätigt.

Deshalb kann die befähigte Person durchaus ein eigener Beschäftigter sein. Entscheidend ist nicht, wer das Gehalt zahlt, sondern ob das Prüfergebnis unabhängig vom Termindruck zustande kommt.

04

Wer beauftragt – und wer verantwortlich bleibt

Der Arbeitgeber wählt die befähigte Person aus und beauftragt sie, intern oder über einen Dienstleister. Die Verantwortung für die Auswahl bleibt bei ihm: Er muss sich überzeugt haben, dass die Person für genau diese Geräte geeignet ist. Eine schriftliche Beauftragung mit dem Umfang der Prüfaufgabe ist nicht für jeden Fall vorgeschrieben, aber die einfachste Art, das nachzuweisen.

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Übersicht

Wer am Hebezeug was beurteilen darf

Rolle Aufgabe Grundlage
Unterwiesener Bediener Sicht- und Funktionskontrolle vor Arbeitsbeginn Unterweisung durch den Arbeitgeber
Zur Prüfung befähigte Person Wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach Instandsetzung und Änderung BetrSichV § 2 und § 14, TRBS 1203
Prüfsachverständiger Prüfungen an bestimmten Kranen, für die das Regelwerk ihn verlangt BetrSichV Anhang 3, DGUV Vorschrift 52
Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Befähigte Person

Darf ein eigener Mitarbeiter die Hebezeuge prüfen?

Ja, wenn er Ausbildung, Erfahrung und zeitnahe Tätigkeit für diese Geräteart mitbringt und bei der Prüfung weisungsfrei ist. Ob das zutrifft, beurteilt der Arbeitgeber – und er trägt die Verantwortung für diese Entscheidung.

Ist ein Sachkundiger etwas anderes als eine befähigte Person?

Nein. „Sachkundiger“ ist der ältere Begriff aus den Unfallverhütungsvorschriften. Die Betriebssicherheitsverordnung spricht von der zur Prüfung befähigten Person; gemeint ist dieselbe Rolle.

Reicht ein Lehrgang, um befähigte Person zu sein?

Ein Lehrgang allein reicht nicht. Er vermittelt Regelwerk und Prüfablauf, ersetzt aber weder die Berufsausbildung noch die praktische Erfahrung mit den Geräten. Befähigt ist, wer alle drei Voraussetzungen erfüllt.

Muss die Prüfung vom Hersteller des Geräts durchgeführt werden?

Nein. Verlangt ist die Befähigung, nicht die Herkunft. Eine befähigte Person kann Geräte jedes Fabrikats prüfen, wenn sie die Bauart kennt und die Unterlagen des Herstellers vorliegen.

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